Datum 04.08.2015 16:54 | Thema: DEFAULT

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Neue Pflanzabstände und Duldungspflicht für Überbau

Die Landesregierung Baden-Württemberg verfolgt ihre Ziele zum Klimaschutz und zur Energiewende mit verschiedenen gesetzlichen Regelungen. Dazu gehört auch eine Novellierung des Nachbarrechtsgesetzes, mit der Hemmnisse bei der energetischen Sanierung und ökologischen Modernisierung im Gebäudebestand beseitigt werden sollen. Die am 12. Februar 2014 in Kraft getretene Änderung des Gesetzes hat Auswirkungen sowohl auf die Arbeit von Architektinnen und Architekten als auch auf diejenige der Fachrichtung Landschaftsarchitektur:

  • Zum einen wurde eine Duldungspflicht für grenzübergreifende nachträgliche Wärmedämmmaßnahmen an Grenzwänden eingeführt.
  • Zum anderen wurden für den Innenbereich die Grenzabstände für die Anpflanzung von Bäumen sowie die Verjährungsfrist für den Beseitigungsanspruch verdoppelt.

Überbau durch Wärmedämmung an Grenzwänden

Durch den neu eingeführten § 7 c "Überbau durch Wärmedämmung" haben Nachbarn nun zu dulden, dass eine nachträglich auf die Außenwand eines an der Grundstücksgrenze stehenden Gebäudes aufgebrachte Wärmedämmung auf ihr Grundstück übergreift, soweit und solange dadurch die Nutzung des Grundstücks allenfalls geringfügig beeinträchtigt bzw. behindert wird. weiter




Dieser Artikel stammt von Nachbarrecht Stuttgart - Rechtsanwalt Andreas Jelden
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