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Nachbarrecht Stuttgart

Einfriedungen - Nachbarrecht Stuttgart

Tote Einfriedungen, Mauern  - Rechtsanwalt Nachbarrecht StuttgartNachbarrecht Stuttgart, Baden-Württemberg und darüber hinaus

Die häufigsten nachbarrechtlichen Streitpunkte

Einfriedungen...

... gibt es als sog. tote Einfriedung (z. B. Zäune, Mauern) oder lebende Einfriedung (z. B. Hecken, Spaliere). Im Nachbarrecht gelten unterschiedliche Höhen- und Abstandsvorschriften, je nach Art der Einfriedung, nach Lage des Grundstücks im Innen- oder Außenbereich und nach Nutzung des Nachbargrundstücks (z. B. landwirtschaftliche Nutzung). Zu berücksichtigen sind auch im Grenzbereich vorgenommene Aufschüttungen oder Abgrabungen. Gesetzliche Grundlage: §§ 11 ff. Nachbarschaftsrechtsgesetz (NRG) Baden-Württemberg.


Abfluss - Nachbarrecht Stuttgart

Wild abfließendes WasserAbfluss - Nachbarrecht Stuttgart - Rechtsanwaltskanzlei Jelden

Grundsätzlich gilt: Der Eigentümer eines Gebäudes hat das von seinem Gebäude abfließende Niederschlagswasser sowie Abwasser und andere Flüssigkeiten aus seinem Gebäude auf das eigene Grundstück so abzuleiten, dass der Nachbar nicht belästigt wird.


 


Grillen - Rücksichtnahme ist geboten

Mieter dürfen nur dann überhaupt nicht Grillen, wenn es so im Mietvertrag steht.

Grillen - Rechtsanwalt Jelden Nachbarrecht Stuttgart

Das Nachbarschaftsrecht verlangt, dass Mieter wie auch Eigentümer beim Grillen Rücksicht auf die Nachbarn nehmen. Wie oft und wie lange gegrillt werden darf, ist in der Rechtsprechung höchst unterschiedlich entschieden. Es gibt - entgegen so mancher Pressemeldung - keine allgemeingültige Regel, sondern ist immer vom konkreten Einzelfall abhängig, z. B. vom Ausmaß des Grillens, dem Abstand zur Nachbarschaft, der vorherrschenden Windrichtung ... Fisch grillen stinkt mehr als ein Tofuwürstchen oder Gemüsespieß etc.

Tipp: Kündigen Sie die Absicht zu grillen vorher an, damit sich niemand über geräucherte Wäsche beschwert und rechtzeitig die Fenster schließen kann. Sowohl Grillmeister als auch davon Betroffene sollten sich um gegenseitiges Verständnis bemühen und auf unzumutbare Störungen freundlich hinweisen. In aller Regel "riecht" das Anzünden der Kohle für 10-20 Minuten, dann riecht es nach Essen, das ist schon erträglicher und normalerweise auch nach 20-30 Minuten beendet. Nur ganz selten bekommt man das nicht einvernehmlich in den Griff. Dann aber sollten Häufigkeit, Dauer und Zeugen (z. B. aus der Hausgemeinschaft) zur Beweissicherung protokollarisch festgehalten werden.

Gerne beraten wir Sie bei unzumutbaren Störungen, die nicht abgestellt werden, welches weitere Vorgehen sinnvoll ist.


Grenzabstände - Nachbarrecht Stuttgart

Grenzabstände im Nachbarrecht

Wie groß ein einzuhaltender Grenzabstand mit Bäumen und sonstigen Anpflanzungen einzuhalten ist richtet sich nach der Lage des Grundstücks, inner- oder außerorts, der Art der Nutzung und insbesondere nach der Art des Gehölzes. § 16 NRG Baden-Württemberg listet hierzu einige Gehölze auf.

Da man Wildwuchs oder neue Anpflanzungen oft nicht sofort erkennt, sieht § 26 NRG Baden-Württemberg eine 10jährige Verjährungsfrist für Beseitigungsansprüche vor. Die Frist beginnt bei Anpflanzungen mit dem 01. Juli nach der Pflanzung und bei Sämlingen oder Wildwuchs bzw. an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen am 01. Juli des zweiten Entwicklungsjahres.


Überhang - Nachbarrecht StuttgartÜberhang

Überhang muß nicht geduldet werden, wenn er die Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt. Wächst z. B. eine Birke in 25m Höhe etwas über die Grenze, liegt häufig keine durch den Überhang bedingte Beeinträchtigung vor.

Nach § 23 Nachbarschaftsrechtsgesezt (NRG) Baden-Württemberg kann der Überhang eines Obstbaumes nur bis zur Höhe von 3m verlangt werden. Dagegen kann jeder Überhang bis zur vollen Höhe des Baumes verlangt werden, wenn das betroffene Grundstück erwerbsgartenbaulich oder landwirtschaftlich genutzt wird oder ein Hofraum ist oder die Zweige auf ein auf dem benachbarten Grundstück stehendes Gebäude hereinragen oder den Bestand oder die Benutzung eines Gebäudes beeinträchtigen oder die Errichtung eines Gebäudes unmöglich machen oder erschweren.

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